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Die Panoramafreiheit muss erhalten bleiben

4. Mai 2009 von H. Wittmann

Es um die Befürchtung, die Panoramafreiheit werde eingeschränkt:

Und es geht um das Urheberrechtsgesetz:

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Schon 2007 sprach sich die > Enquête-Kommission „Kultur in Deutschland“ in ihrem > Schlussbericht für eine Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken – außer Bauwerken – im öffentlichen Raum aus:

> Panoramafreiheit in Gefahr. Eine Website des DJV

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