Baugebot und Enteignung? Ein Weg zur Linderung der Wohnungsnot?
Mittwoch, 28. August 2019Enteignung ist eines der Schlagworte, die immer wieder auftauchen, wen es um Wohnungsnot und zu hohe Mieten geht. Etwa in Berlin, wo man laut über die Enteignung von Wohnungsbaugesellschaften nachdenkt oder in Tübingen, dessen Oberbürgermeister Boris Palmer das Baugebot und in letzter Konsequenz eben die Enteignung derjenigen, die bebaubare Grundstücke derzeit nicht bebauen wollen, auf die Agenda gebracht hat.
Während die eine Idee – die Enteignung von Wohnungsbaugesellschaften – sich auf rechtlich wie praktisch sehr dünnem Eis bewegt, gibt es für das etwa in Tübingen erwogene und mit Schreiben an die betroffenen Grundstückseigentümer eingeleitete Verhängung von Baugeboten immerhin eine sehr konkrete Rechtsgrundlage, nämlich § 176 des Baugesetzbuchs.
Das ist eine recht komplizierte Vorschrift. Die Stadt, die sich darauf beruft und Baugebote verhängen, schließlich gar eine Enteignung einleiten will, sieht sich mit verschiedenen rechtlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Jedenfalls dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer die ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel ausschöpft und sich frühzeitig, wenn ein solches Ansinnen an ihn herangetragen wird, richtig positioniert.
Das wird auch der Grund dafür sein, dass der genannte § 176 des Baugesetzbuchs in der Vergangenheit, auch in Zeiten knappen Wohnraums, keine wirklich große Rolle gespielt hat und eher selten zum Einsatz kam.
Es bleibt abzuwarten, ob es diesmal der Politik gelingt, diese vom Baugesetzbuch gebotene Möglichkeit tatsächlich aus ihrem Dornröschenschlaf zu wecken und dadurch derzeit brachliegendes Bauland zu aktivieren. Skepsis ist geboten. Etliche der zu erwartenden Erfolgsmeldungen werden darauf zurückzuführen sein, dass die angesprochenen Eigentümer sowieso in absehbarer Zeit hatten bauen wollen. Und viele, vielleicht die meisten diejenigen, die – aus welchen Gründen auch immer – derzeit und in nächster Zukunft nicht bauen wollen, werden sich Mittel und Wege aufzeigen lassen, den aus der Anwendung des Gesetzes folgenden Konsequenzen zu entgehen.
> Baugebot Enteignung § 176 Baugesetzbuch
Eckart Wittmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
> Vorkaufsrecht – Abwendung – Kaufvertrag – öffentlich-rechtlicher Vertrag